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Powers of the EU
Division of responsibilities
Decision making
Qualified majority voting
President
Foreign Minister Foreign and defence policy
Reform of the Commission
European Parliament
Fundamental Rights
Legal Supremacy
Leaving the EU


POWERS OF THE EU

What the constitution says:

The Union is said to be subsidiary to member states and can act only in those areas where "the objectives of the intended action cannot be sufficiently achieved by the member states but can rather... be better achieved at Union level." The principle is established that the Union derives its powers from the member states.

What it means:

The idea is to stop the Union from encroaching on the rights of member states other than in areas where the members have given them away. Critics say that the EU can act in so many areas that this clause does not mean much but supporters say it will act as a brake and is an important constitutional principle.

DIVISION OF RESPONSIBILITIES

What the constitution says:

The EU already has rights to legislate over external trade and customs policy, the internal market, the monetary policy of countries in the eurozone, agriculture and fisheries and many areas of domestic law including the environment and health and safety at work.

The constitution will extend its rights into some new areas, perhaps most importantly into justice policy, especially asylum and immigration. It does away with the old structure of pillars under which some policies came under the EU and some under "inter-governmental" arrangements.

What it means:

It means a greater role for the EU in more aspects of life. In some areas, the EU will have exclusive competence, in others a shared competence and in yet more, only supporting role.

DECISION MAKING

What the constitution says:

The principle of voting by qualified majority will be generally applied. It is felt that otherwise getting the agreement of all 25 members would be a recipe for inaction. There will however be a veto for members in foreign policy, defence and taxation. And there is to be what's called an "emergency brake" in which a country outvoted on an issue can take its case to the European Council, though it can still be outvoted there. The European Parliament will have an equal say on decisions requiring majority voting.

QUALIFIED MAJORITY VOTING (QMV)

What the constitution says:

"A qualified majority shall be defined as at least 55% of the members of the Council, comprising at least 15 of them and representing Member States comprising at least 65% of the population of the Union."

What it means:

This system replaces the old one under which countries got specific numbers of votes. There were objections that Spain and Poland had too many votes and this methods is felt to represent a fairer balance between large and small countries. The new one will still lead to complicated permutations of voting but the final results of the "double majority" should command more general respect.

An amendment does away with a proposed procedure under which the European Council could have changed an area of policy to QMV. Now such a proposal will have to go before national parliaments and if one objects the measure fails.

PRESIDENT

What the constitution says:

The European Council, that is the heads of state or government of the member states, "shall elect its President, by qualified majority, for a term of two and a half years, renewable once." The candidate will then have to be approved by the European Parliament. The President will "chair (the Council) and drive its work forward and ensure, at his level, the external representation of the Union."

What it means:

This is a new post. At the moment, the Council presidency rotates through the member states every six months, so continuity is lost. The new President will therefore be a permanent figure with much greater influence and symbolism. But since he or she will be subject to the Council, the powers of the post are limited.

FOREIGN MINISTER

What the constitution says:

"The European Council, deciding by qualified majority, with the agreement of the president of the Commission, shall appoint the Union Minister of Foreign Affairs... [who] shall conduct the Union's common foreign and security policy."

What it means:

It sounds grand, but the minister will only be able to speak on the EU's behalf when there is an agreed or common policy, for example over the Middle East roadmap which members have accepted. The post will combine the present roles of the external affairs member of the Commission with the High Representative on foreign policy so it will be more prominent, especially in negotiating trade and aid agreements.

The EU is also to set up its diplomatic service ( sidenote link )

which will strengthen the Minister's hand.

FOREIGN AND DEFENCE POLICY

What the constitution says:

"The Union shall have competence to define and implement a common foreign and security policy, including the progressive framing of a common defence policy."

What it means:

It does not mean that a common foreign or defence policy will be imposed on member states. Each one will retain a right of veto and can go its own way. There is nothing that could stop divisions over Iraq for example. The aim however is to agree on as much as possible. Defence is even more sensitive and has been ring-fenced by references to the primacy of Nato for relevant members.

REFORM OF THE COMMISSION

What it says:

The Commission, the body which proposes and executes EU laws, "will consist of one national from each Member State" for its first term of five years starting in November 2004. After that it will be slimmed down to "a number of members... corresponding to two thirds of the number of Member States, unless the European Council, acting unanimously, decides to alter this figure."

What it means:

As a transitional measure to reduce the fears of small states that they will be ignored, each member state will have a Commissioner (only one each) from November. The idea after five years is to slim down the Commission from 25 to 18 (or one or two more if there are more member states by then). It is felt that the current Commission is too big with not enough jobs to go round.

EUROPEAN PARLIAMENT

What the constitution says:

The European Parliament is to have powers of "co-decision" with the Council of Ministers for those policies requiring a decision by qualified majority.

What it means:

The European Parliament has over the years acquired real power and the constitution confirms this. If the parliament does not agree to a piece of relevant legislation, it will not pass. This idea is to strengthen democracy because the parliament is the only EU institution in which voters have a direct say.

CHARTER OF FUNDAMENTAL RIGHTS

What the constitution says:

It sets out "rights, freedoms and principles." These include a whole list from the right to life and the right to liberty down to the right to strike.

What it means:

The Charter is wide-ranging but has to be tested in the courts before its exact status is established. The British government says that rules for interpreting the Charter mean, for example, that national laws on industrial relations will not be affected.

LEGAL SUPREMACY

What the constitution says:

The EU will for the first time have a "legal personality" and its laws will trump those of national parliaments: "The Constitution and law adopted by the Union institutions in exercising competence conferred upon it by the Constitution shall have primacy over the law of the member states."

What it means:

This really just confirms the status quo, which is that if the EU is allowed to legislate in an area of policy, its law will overtake any national laws. Equally in areas where it does not legislate, national law prevails.

By having a "legal personality", the EU will be able, as an organisation, to enter into international agreements. The old European Community had this right but the EU as a whole did not so its status in world diplomacy increases.

 

LEAVING THE EU

What the constitution says:

A new procedure describes how a member would leave the EU: " A member state which decides to withdraw shall notify the Council of its intention... The Union shall negotiate and conclude an agreement with that state, setting out the arrangements for its withdrawal."

What it means:

It was always the case that a member state could leave by simply repealing its own legislation. Now there is a formal procedure designed to show that the EU is a voluntary association. However a departing member would have to agree terms so there is an implied threat that it would not be that easy.

This clause is presumably designed never to be used.

 


 

Die Grundrechtscharta im Original

Der E n t w u r f

 

zu einer Charta der Grundrechte

 

der Europäischen Union.



PRÄAMBEL




Die Völker Europas haben beschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden. In dem Bewusstsein ihres geistigen und moralischen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Grundsätze der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft begründet und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen hat.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedsstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.

Mit der Annahme dieser Charta möchte die Union die Grundrechte sichtbarer machen und dadurch ihren Schutz angesichts der Entwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen verstärken. Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinschaft und der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen
Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Der Genuss dieser Rechte ist mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden. Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte und Freiheiten und Grundsätze an.



KAPITEL I: WÜRDE DES MENSCHEN


Artikel 1,

Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Artikel 2,

Recht auf Leben

(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 3,

Recht auf Unversehrtheit

(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.


(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:,- die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten, ,- das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,- das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Artikel 4,

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 5,

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.


(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.


(3) Menschenhandel ist verboten.



KAPITEL II: FREIHEITEN

Artikel 6,

Recht auf Freiheit und Sicherheit Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Artikel 7,

Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 8,

Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

 
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

 
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Artikel 9,

Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

Artikel 10,

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.


(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.


Artikel 11,

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen
ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


Artikel 12,

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und
zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln
und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer
Interessen Gewerkschaften zu gründen und solchen beizutreten.

(2) Politische Parteien auf der
Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
zum Ausdruck zu bringen.


Artikel 13,

Freiheit von Kunst und Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.


Artikel 14,

Recht auf Bildung

(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und
Weiterbildung. (2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teil-zu-nehmen. (3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzel-staatlichen Gesetzen für ihre Ausübung geachtet.


Artikel 15,

Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder akzeptierten Beruf
auszuüben.

(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.


Artikel 16,

Unternehmerische Freiheit

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.


Artikel 17,

Eigentumsrecht

(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies im Allgemeininteresse erforderlich ist.

(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.


Artikel 18,

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.


Artikel 19,

Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

 
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausge-liefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.



KAPITEL III: GLEICHHEIT


Artikel 20,

Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.


Artikel 21,

Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2) Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.


Artikel 22,

Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.


Artikel 23,

Gleichheit von Männern und Frauen

Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, auch auf dem Gebiet der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.


Artikel 24,

Recht des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das übergeordnete Interesse des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinen Interessen entgegen.

Artikel 24 a,

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.


Artikel 25,

Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.



KAPITEL IV: SOLIDARITÄT


Artikel 26,

Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf jeweils entsprechender Ebene eine recht-zeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.


Artikel 27,

Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweilige Organisationen haben nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das recht, auf jeweils entsprechender Ebene Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.


Artikel 28,

Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.


Artikel 29,

Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.


Artikel 30,

Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.


Artikel 31,

Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.


Artikel 32,

Familien- und Berufsleben

(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.

(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.


Artikel 33,

Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(2) Jede Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.


Artikel 34,

Gesundheitsschutz

Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.


Artikel 35,

Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.


Artikel 36,

Umweltschutz

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.


Artikel 37,

Verbraucherschutz

Die Politiken der Union stellen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.




KAPITEL V: BÜRGERRECHTE


Artikel 38,

Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.


Artikel 39,

Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.


Artikel 40,

Recht auf eine gute Verwaltung

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2) Dieses Recht umfasst insbesondere das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.


Artikel 41,

Recht auf Zugang zu Dokumenten

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.


Artikel 42,

Der Bürgerbeauftragte

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtssprechungsbefugnisse, zu befassen.


Artikel 43,

Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.


Artikel 44,

Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.


Artikel 45,

Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.



KAPITEL VI: JUSTIZIELLE RECHTE


Artikel 46,

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.


Artikel 47,

Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(2) Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.


Artikel 48,

Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit,im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zurzeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zurzeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung dieser Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zurzeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.

(3) Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.


Artikel 49,

Recht, wegen derselben Straftat nicht zwei Mal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.



KAPITEL VII: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Artikel 50,

Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten.

(2) Diese Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.


Artikel 51,

Tragweite der garantierten Rechte

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union verfolgten Zielsetzungen von allgemeinem Interesse oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, erfolgt im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3) So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird, sofern diese Charta nicht einen höheren oder umfassenderen Schutz gewährleistet. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weitergehenden Schutz gewährt.


Artikel 52,

Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union, die Gemeinschaft oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.


Artikel 53,

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.


10/29/2004 - O R F B U R Y